Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferschein der Decontec SC-Technologie AG massgebend. Alle Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Decontec SC-Technologie AG . Versand und Beförderung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
2. Die Preise
Verstehen sich in Franken (Schweizer Währung, respektive in € für EU-Länder), exklusive MwSt, und sofern nicht anders vereinbart, rein netto ab Werk ohne Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge.
3. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum 30 Tage netto zu leisten; oder wenn anders lautend, nach den Angaben der Faktura.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen, Verzögerungen irgendwelcher Art – oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen – zu kürzen oder zurückzubehalten.
3. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen seit dem Rechnungsdatum – oder nach den besonderen Angaben auf der Faktura – so befindet sich der Käufer im Verzug und hat einen Verzugszins von 5% zu zahlen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen, die der Decontec SC-Technologie AG aus der Geschäftsverbindung it dem Käufer zustehen, Eigentum der Decontec SC-Technologie AG . Im Sinne des Eigentumsvorbehalts nach Art. 715 ZGB (Gerichtsstand Frauenfeld / Schweiz) ermächtigt der Käufer die Decontec SC-Technologie AG , den Eigentumsvorbehalt auf einseitiges Ersuchen beim zuständigen Amt im Eigentumsvorbehaltregister eintragen zu lassen.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht / Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, zu prüfen und die erkannten Mängel Decontec SC-Technologie AG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sofern der Käufer dies unterlässt, so gelten die Produkte als genehmigt. Die Genehmigung gilt in jedem Fall als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge erhoben hat.
2. Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung gemäss vorstehendem Absatz nicht erkennbar waren, sind dem Verkäufer unmittelbar nach deren Entdeckung schriftlich zur Kenntnis zu bringen, widrigenfalls die bestellten Produkte auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gelten.
3. Wir leisten Gewähr für die Behebung von Mängeln. Dies geschieht nach unserer Wahl entweder durch Nacherfüllung, nämlich Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ersetzte Produkte werden Eigentum von Decontec SC-Technologie AG .
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht im Falle unerheblicher Mängel. Ein Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche Ansprüche, seien es solche aus Vertrag (Art. 97 ff. OR), Delikt (Art. 41 ff. OR), Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum (Art. 23 ff. OR) etc.
5. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Werbung, öffentliche Äusserungen und Anpreisungen des Herstellers stellen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Für Fremdlieferungen (keine SC-T Fabrikate) übernimmt Decontec SC-Technologie AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten. Er hat den Käufer über diese Garantieverpflichtungen zu orientieren.
6. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht.
7. Gerichtsstand
für den Besteller/Käufer und den Lieferanten ist Frauenfeld. Decontec SC-Technologie AG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers / Käufers zu klagen.
8. Gültigkeit
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich unter Vorbehalt der Annahme durch die Geschäftsleitung.